Telematische Übermittlung der Tagesinkassi: Sie können mit Ruhe beginnen
04 July 2019
Seit dem 1. Juli 2019 müssen Subjekte mit einem Umsatz von mehr als 400.000 Euro, die “Einzelhandel und ähnliche Tätigkeiten” ausüben, welche nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sich, wenn nicht auf Wunsch des Kunden, der Pflicht zur Bescheinigung der Tagesinkassi durch Speicherung und Übermittlung auf elektronischem Wege nachkommen.
Die elektronische Übermittlung muss innerhalb von 12 Tagen nach Durchführung der Operation erfolgen, unbeschadet der täglichen Verpflichtung zur Speicherung der Tagesinkassi.
Während des ersten Semesters der neuen Verpflichtung:
– vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400.000 Euro
– ab 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2020 für alle anderen Subjekte
gelten die Sanktionen nicht im Falle der telematischen Übermittlung von Daten der Tagesinkassi innerhalb des Folgemonats nach dem die Transaktion durchgeführt wurde, unbeschadet der Fälligkeiten der Mehrwertsteuer-Abrechnung.
Die Tagesinkassi des Monats Juli können folglich bis zum 31/08/2019 übermittelt werden.
Alte Registrierkassen oder Steuerquittungen können daher weiterhin benutzt werden.
Dies gilt bis zur Aktivierung des telematischen Rekorders, in jedem Fall aber für maximal sechs Monate.
Neuer Dienst
Das Finanzamt hat einen alternativen Webdienst zu telematischen Registrierkassen für die telematische Speicherung und Übermittlung von Tagesinkassi eingeführt.
Der neue Internetdienst, der im reservierten Bereich des Portals „Rechnungen und Gebühren“ (fatture e corrispettivi) verfügbar ist, kann nicht nur vom PC, sondern auch über Tablet und Smartphone genutzt werden und ermöglicht es, online ein kommerzielles Dokument zu erstellen und gleichzeitig die Daten der Tagesinkassi für jede durchgeführte Transaktion zu speichern und an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln.
Elektronische Rechnungen innerhalb von 12 Tagen
Ab dem 1. Juli beträgt die Frist für die Ausstellung von Rechnungen, ob elektronisch oder in Papierform, 12 Tage. Die ursprüngliche Frist von 10 Tagen wurde durch die am 27. Juni vom Parlament in Kraft gesetzte Wachstumsverordnung (decreto crescità) (Dl 34/2019) verlängert.
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