Die Überführung von Bargeldbeträgen unter 10 tausend Euro ohne Meldung an die Zollagentur.
26 July 2019
Laut Art. 3, c. 1 des Gesetzesdekrets 195 von 2008, sind alle Subjekte welche Bargeld, über dem Limit von 9.999,99 Euro, ins Ausland überführen, dazu verpflichtet dies mittels einer Eigenerklärung der Zollagentur mitzuteilen (Modell auf der Internetseite der Zollagentur). Neben Bargeld und Münzen, sind auch Travellerschecks und Bankschecks ohne Namen des Begünstigten zu melden.
Ausgeschlossen sind hingegen:
- Postanweisungen oder Wechsel
- Postschecks, Bank- und Zirkularschecks, welcher den Namen des Begünstigten wiedergibt oder mit der Klausel „nicht übertragbar“ versehen ist.
Das Modell muss folgende Informationen wiedergeben:
- die Personaldaten des Überbringers und des Begünstigten
- die Herkunft der zu überbringenden Summen
- die mögliche Verwendung
Das ausgefüllte Meldeformular kann im Moment der Grenzüberschreitung im Büro der Zollbehörde abgegeben werden oder im Voraus mittels telematischer Übermittelung, wobei hier im Moment der Grenzüberschreitung eine Kopie mit der dazu vermerkten Registrierungsnummer mitgeführt werden muss.
Im Falle einer Geldsendung mittels Postweg muss die Mitteilung der Zollagentur, im Moment des Versands beigelegt werden, im Gegenzug erhalten sie vom Postamt eine Empfangsbestätigung. Das zuständige Postamt, muss dann innerhalb von 7 Tagen die Eigenerklärung an die Zollagentur telematisch vermitteln.
Sollte die im Ausland deponierte Summe den Gesamtbetrag von Euro 15.000 überschreiten, so sind sie verpflichtet dies in der Steuererklärung zu melden. Sollte der Durchschnittswert die Grenze von Euro 5.000 gleich/überschritten werden, so ist Besitzsteuer IVAFE geschuldet.
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