Rückverfolgungspflicht der Spesen zu zwecken des Steuerabzugs
28 January 2020
Im Wesentlichen handelt es sich, um die in der jährlichen Steuererklärung abzugsfähigen Ausgaben in Höhe von 19% der Ausgaben, für die die Angabe der Zahlung auf der Rechnung unerlässlich ist und dass die Zahlung nicht in bar erfolgt.
Zwecks Steuerabzug der vorstehenden Spesen gelten nur rückverfolgbare Instrumente: EC-Karte, Kredit- und Debitkarte, Prepaid-Karten, Überweisungen, Schecks, Geld- oder Postanweisung, Postanzahlungsschein.
Um zu vermeiden, dass alle Arbeiten des Jahres 2020 nachgeholt werden müssen, ist es ratsam, sofort Maßnahmen zu ergreifen und die Mitteilung des Zahlungsinstrument in die ausgestellten Steuerdokumente (z.B. Rechnungen) einzufügen.
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