FRINGE BENEFITS, NEUES BEITRAGS- UND STEUERBEFREITES LIMIT BEI 3.000 EUR
05 December 2022
Mit dem Dekret „Aiuti-quater“ wurde die steuer- und beitragsbefreite Grenze (Artikel 51 Absatz 3 TUIR) für den Wert der zur Verfügung gestellten Waren und erbrachten Dienstleistungen („fringe benefits“) sowie für die Beträge, die für die Begleichung Strom- und Energierechnungen ausgezahlt oder erstattet werden, angehoben.
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